Abgeltungssteuer
Was bedeutet Abgeltungssteuer?
- Abgeltungssteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge.
- Sie fällt auf alle Kapitalerträge an. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bei Aktien.
- Jeder Sparer hat Anspruch auf einen Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr.
- Diesen Sparerpauschbetrag beantragen Sie über Freistellungsaufträge bei Ihren Banken.
- Liegt die Summe Ihrer Kapitalerträge höher als 801 Euro, greift die Besteuerung.
Übersicht
Inhaltsverzeichnis
Abgeltungssteuer Definition
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Steuer, die für Kapitalerträge erhoben wird. Kapitalerträge sind Renditen oder Gewinne aus Geldanlagen aller Art. Allerdings müssen nicht alle Kapitalerträge versteuert werden. Jeder Sparer hat einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro. Gehen Ihre Kapitalerträge darüber hinaus, müssen Sie sie versteuern. Dafür fällt die Abgeltungsteuer an.
Eingeführt wurde die Steuer, weil sich Deutschland im internationalen Wettbewerb positionieren wollte. Man wollte eine marktfähige Besteuerung für Kapitalerträge schaffen. Bis Ende 2008 mussten Anleger Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung angeben und mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Schon damals kam der Solidaritätszuschlag mit der Kirchensteuer dazu.
Wie hoch ist der Steuersatz für Kapitalerträge?
Die Abgeltungsteuer gilt in Deutschland seit Januar 2009. Sie beträgt 25 Prozent, hinzu kommen die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Die Steuer ist für alle Anleger und Sparer wichtig, sofern die Einkünfte aus Kapitalvermögen den Betrag von 801 Euro pro Person übersteigen.
Die Steuer wird von den Banken mit der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag eingezogen und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Grundsätzlich gilt die Steuer für alle Kapitalerträge. Als Anleger können Sie allerdings den Sparerpauschbetrag geltend machen. Dazu reichen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag ein.
Kapitaleinkünfte werden nicht nur in Deutschland besteuert. Auch in anderen Ländern der Europäischen Union fallen Steuern dafür an. Für lange Anlagezeiträume oder für bestimmte Erträge können aber Ausnahmen formuliert sein. Der Steuersatz schwankt in den einzelnen Ländern der EU sehr stark. Mit 25 Prozent liegt Deutschland im Mittelfeld. Es gibt einige Länder mit niedrigeren Steuersätzen, es gibt aber auch mehrere Länder mit einer deutlich höheren Besteuerung.
Welche Kapitalerträge werden besteuert?
Die Abgeltungsteuer fällt an für Zinsen aus Girokonten, Tagesgeldern und Festgeldern, Sparbüchern, aus festverzinslichen Wertpapieren, aus Kapitallebensversicherungen, aus Investmentfonds, aus offenen Immobilienfonds, aus Genussscheinen, aus Dividenden und Kursgewinnen beim Aktien- und Fondsverkauf und auf Gewinne, die durch den Handel mit Derivaten entstehen.
Die Steuer wird nur erhoben, wenn die Erträge über dem Freibetrag liegen. In diesem Fall führt die Bank die Abgeltungsteuer automatisch an Ihr Finanzamt ab. Als Anleger müssen Sie also nicht selbst aktiv werden. Sie erhalten lediglich einen Bescheid Ihrer Bank über die jeweils abgeführte Steuer.
Die Erträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung zum Aufbau einer Altersvorsorge unterliegen übrigens nicht der Abgeltungsteuer. Sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist und erst nach dem vollendeten 60. Lebensjahr des Versicherten endet, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Danach wird die Hälfte der Erträge mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.
Wie werden ausländische Kapitalerträge versteuert?
Tages- und Festgelder bei ausländischen Banken werden häufig besser verzinst als bei deutschen Banken. Gerade bei größeren Anlagebeträgen kann es leicht passieren, dass die geltenden Freibeträge überschritten werden. Zinsen von Tages- und Festgeldern im Ausland sind ebenfalls zu besteuern. Allerdings führt die Bank im Ausland die Steuer nicht automatisch an das Finanzamt ab. Deshalb müssen Sie diese Kapitalerträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung angeben. Dazu nutzen Sie die Anlage KAP.
In steuerlicher Hinsicht ist die pauschale Abgeltungsteuer durchaus eine Erleichterung. Zum einen ist die Höhe einheitlich, zum anderen müssen Sie sich bei einer deutschen Bank nicht um die Abführung kümmern. Lediglich bei ausländischen Banken sind Sie verpflichtet, die Kapitalerträge zu benennen. Bei der Berechnung dürfen Sie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht vergessen, sofern Sie der Kirchensteuer unterliegen.
Wie sind die Freibeträge geregelt?
Jeder Sparer hat einen Freibetrag. Er beträgt pro Jahr 801 Euro, als verheiratetes Paar dürfen Sie insgesamt 1.602 Euro geltend machen. Ursprünglich hieß der Freibetrag Sparerfreibetrag, heute nennt man ihn Sparerpauschbetrag.
Wenn Ihre Kapitalerträge für alle Geldanlagen in einem Jahr unter 801 Euro liegen, müssen Sie keine Abgeltungsteuer zahlen. Wichtig ist dann, dass Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank ausfüllen. Wenn Sie mehrere Geldanlagen bei verschiedenen Banken führen, teilen Sie den Betrag von 801 Euro auf mehrere Freistellungsaufträge auf. Kalkulieren Sie einfach, wie hoch Ihre Kapitalerträge voraussichtlich sein werden und reichen Sie einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe ein.
Gerade bei Tages- und Festgeldern sind die Zinsen heute übrigens so gering, dass Sie den Sparerpauschbetrag auch bei höheren Summen kaum ausschöpfen werden. Anders sieht das aber aus, wenn Sie in Fonds investieren oder wenn es um die Abgeltungssteuer für Aktien geht. Hier können die Erträge aufgrund der besseren Renditen leicht höher sein als der Pauschbetrag, so dass Sie doch Steuern zahlen müssen. Durch den Freistellungsauftrag können Sie aber wiederum bis zu einem Ertrag von 801 Euro die Abgeltungssteuer umgehen.
Sobald Ihre Kapitalerträge 802 Euro und mehr betragen, fällt allerdings Abgeltungsteuer an. Sofern Sie den Sparerpauschbetrag durch einen Freistellungsauftrag beantragt haben, ist bei einem Ertrag von 802 Euro ein Euro zu versteuern.
Den Freistellungsauftrag können Sie zeitlich unbefristet erteilen. Wenn sich abzeichnet, dass Ihr Kapitalertrag höher ausfüllt, heben Sie den Betrag entsprechend an. Natürlich können Sie einen Freistellungsauftrag auch widerrufen oder beenden. Dazu genügt ein formloser Antrag bei der Bank. Viele Banken bieten Änderungen auch online oder im Account für das Online Banking an.
Ihre Bank übermittelt den Freistellungsauftrag an das Finanzamt. Dort wird geprüft, ob Ihre Kapitalerträge insgesamt unter 801 Euro liegen oder nicht.
Eine Alternative zu den Freistellungsaufträgen ist die Nichtveranlagungsbescheinigung. Auch mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung müssen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen. Die Bescheinigung beantragen Sie bei Ihrem Finanzamt. Die Finanzbehörde stellt dann fest, dass Ihre Kapitalerträge unter dem Sparerpauschbetrag liegen. Die Bescheinigung legen Sie bei Ihrer Bank vor, die dann zukünftig keine Steuer mehr auf Ihre Kapitalerträge erhebt. Falls die Erträge in einem Jahr doch einmal höher sind, meldet die Bank das zur Prüfung an Ihr Finanzamt.
Hinweis
Falls Sie in einem Jahr vergessen, die Freistellungsaufträge bei Ihren Banken einzureichen, geben Sie die gezahlte Steuer auf Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung an. Dazu nutzen Sie die Anlage KAP.
Auch Kinder haben übrigens das Recht auf den Sparerpauschbetrag. Wenn Sie zum Beispiel eine Geldanlage für Ihre Kinder führen, reichen Sie die zugehörigen Freistellungsaufträge bei der entsprechenden Bank ein.
Was hat es mit den Werbungskosten auf sich?
Werbungskosten für Konten oder für Depots können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Jahr 2009 hatten Sparer die Möglichkeit, den damaligen Sparerfreibetrag gemeinsam mit einer Werbungskostenpauschale geltend zu machen. Mit der Einführung des Sparerpauschbetrags wurde diese Regelung abgeschafft. Vielmehr soll der Betrag von 801 Euro auch dazu dienen, die Werbungskosten abzugelten. Deshalb können Sparer heute keine Werbungskosten mehr geltend machen. Eine Ausnahme greift nur bei Steuerpflichtigen, deren persönlicher Steuersatz geringer ist als 25 Prozent. Nach einem geltenden Gerichtsurteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg können diese Sparer Werbungskosten von der Steuer absetzen (Az. 9 K 1637/10).
Sie wissen nun, was es mit der Besteuerung von Kapitalerträgen auf sich hat. Sie haben erfahren, wie Sie die Abgeltungssteuer umgehen und wann eine Abgeltungssteuer für Aktien anfällt. Richtig ausgefüllte und pünktlich eingereichte Freistellungsaufträge helfen Ihnen dabei, die Abgeltungssteuer zu umgehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch für die Abgeltungssteuer auf Aktien.
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